Satzung des Vereins Gesellschaft in Balance e.V.
Vorbemerkung: Bei Verwendung der Weiblichkeitsform in der Satzung (z.B. Vorstandskandidatin) ist die Männlichkeitsform gleichberechtigt mitgemeint (und umgekehrt).
§ 1 Name
- Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft in Balance“ e.V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Witzenhausen
§ 3 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichwertigkeit, Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen Frauen und Männern
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- Politische Bildung: Aufklärung über die Grundlagen und Entstehungsbedingungen der gegenwärtigen Zivilisation, sowie über herrschaftsfreie Gesellschaftsformen auf der Grundlage von Gemeinschaft und Kooperation.
- Ganzheitliche Bildung: Initiierung von Gruppen, in denen Frauen und Männer ihre persönlichen Lebenssi- tuationen vor dem Hintergrund ihrer kollektiven, historischen, politischen und struk- turellen Rahmenbedingungen austauschen und reflektieren können.
- Gesellschaftliches Engagement: Kooperation und Mitarbeit bei Initiativen, denen Bürgerengagement, Geschlechter- gleichwertigkeit, Basisdemokratie, und der Abbau von Herrschaftsstrukturen wichti- ge Anliegen sind.
- Gemeinschaftsentwicklung: Vorarbeit und Unterstützung beim Aufbau konkreter Gemeinschaftsprojekte und an- derer Sozialer Modelle im obigen Sinne.
Zur Umsetzung dieser Ziele wird der „Gesellschaft in Balance“ e.V. folgende Maß- nahmen durchführen: Vorträge, Vertrieb von Büchern und Schriften, eigene Veröffentlichungen, Konferenzen, Kongresse, Seminare und kontinuierliche Frauen-Männergruppen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohl- fahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der je- weils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben:a) durch aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wirdb) durch Eintritt in den Verein. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vorläufige Entscheidung des Vorstandes und die Bestätigung bzw. die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein muss in der Mitgliederversammlung begründet werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
- Der Verein ist außerdem berechtigt, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Diese Mitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Information über die Vereinstätigkeit, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt. Sie können auf ihren Antrag hin gemäß den Satzungsbestimmungen als Vollmit- glieder aufgenommen werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:a) Austritt,b) Ausschluss,
c) Tod,
d) durch Erlöschen bei juristischen Personen. - Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
§ 6 Beiträge
- Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversamm- lung bestimmt wird. Dies gilt auch für fördernde Mitglieder.
- Der Beitrag ist im laufenden Geschäftsjahr jährlich jeweils im Voraus zu bezahlen. Andere Zahlungsmodi sind auf Antrag möglich.
- Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlos- sen.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis gemeinsam als vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann durch Vollmacht einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dritten Personen die Befugnis zur alleinigen Vertretung des Vereins erteilen.
- Der Vorstand besteht aus 4 bis 8 Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person, die aktives Mitglied des Vereins ist.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Vorstandsmitglieder hauptamtlich oder teil-hauptamtlich bestellt werden. Den übrigen Vorstandsmitgliedern kann für die geleistete Arbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode erfolgen.
- Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins und die Regelung der Personalangelegenheiten verantwortlich und hat die ihm durch Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand kann sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben, die nicht echter Satzungsbestandteil ist. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann Aufgaben an andere Vereinsorgane oder Dritte delegieren.
- Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins.
- Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ver- einsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstel- lung zu bewirken.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmbe- rechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
- Darüber hinaus sind der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:
- Die Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversamm lung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge schäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
c) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Benutzungsgebühren.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für einen satzungs- ändernden Beschluss ist eine 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(9) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Wahl und Entlastung des Vorstandes b) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von der Protokollführerin und von der Versammlungsleitung zu unterzeich- nen. Wenn mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig waren, unterzeichnet die letzte Ver- sammlungsleiterin die gesamte Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Un- terzeichnung des Protokolls geltend gemacht werden.
§ 12 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindes- tens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungs- änderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stim- men.
§ 13 Auflösung
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „Konvergenz-Gesellschaft für ganzheitliche Wahrnehmung, Bewusst- seinsentwicklung und Tiefenökologie e.V.“ , sofern dieser Verein zu diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließ- lich für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Soll die „Konvergenz-Gesellschaft für ganzheitliche Wahrnehmung, Bewusstseinsentwicklung und Tiefenökologie e.V.“ bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.